17 Nov Widerruf per Klick – Pflicht für Webshops ab 06/2026
Der Suche im B2C-Shop nach den Möglichkeiten des Widerrufs hat die Bundesregierung nach europäischem Recht ein Ende gesetzt. Ein zentraler, elektronischer Widerrufshinweis auf der Startseite muss dann klar erkenntlich, sichtbar und einfach zu bedienen sein. Der Vertragsabschluss im Shop soll ebenso leicht wieder rückgängig gemacht werden können, wie den Kauf selbst abzuschließen.
„Der Widerrufsbutton macht für Verbraucherinnen und Verbraucher das Leben einfacher. Kein kompliziertes Suchen – keine mühsamen Verfahren: Mit dem Button ist der Widerruf eine Sache von wenigen Klicks“, erklärt Justiz- und Verbraucherschutzministerin Dr. Stefanie Hubig. In Onlineshops muss die Änderung zum Widerruf bis Juni 2026 umgesetzt werden.
Klar erkenntlich auf der Startseite verlinken
Bis zum 19. Juni 2026 müssen Inhaber von Onlineshops diesen Hinweis oder Button mit der Nennung Widerruf auf der Startseite installieren, der leicht auffindbar, gut sichtbar und dauerhaft verfügbar sein muss. Eine Registrierung oder das Einloggen ins Kundenkonto dürfen nicht vorgeschaltet sein. Denn Käufe als Gast sollen genauso leicht per Widerruf revidierbar sein. An barrierefreie Darstellung ist natürlich auch zu denken.
Benannt werden kann die Schaltfläche der Hinweis, der Link oder der Button mit Vertrag widerrufen, Kauf widerrufen oder einer ähnlichen Formulierung. Nach Klick auf den Link oder Button müssen Kunden alle relevanten Daten zur Hand haben und sie eingeben. Die korrekte Platzierung, Beschriftung und sichere Funktionsweise der Widerruf-Funktion auf der Startseite wird Onlineshop-Inhaber vor optische, technische und rechtliche Herausforderungen stellen. Wir unterstützen unsere Kundinnen und Kunden dabei gerne. Sprechen Sie uns an.